Satzung des Vereins

Satzung des Vereins
LUCKY DOLPHINS FOR LUCKY CHILDREN e.V.

§ 1 (Vereinsname)

Der Verein führt den Namen LUCKY DOLPHINS FOR LUCKY CHILDREN e.V..
Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

  • Förderung der delphinunterstützenden Therapie als alternative Therapiemöglichkeiten von kranken und behinderten Menschen, insbesondere behinderten Kindern und Jugendliche und deren notwendigen Begleitpersonen.
  • die Förderung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der delphinunterstützenden Therapie begleitenden therapeutischen Maßnahmen während des Therapieaufenthaltes darstellen und die im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der delphinunterstützenden Therapie stehen, oder anderer Maßnahmen, wie z. B. Hippotherapien.
  • Verwaltung von Spendenkonten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht und erreicht durch:

  • Spendenaufrufe
  • Verwaltung von Spendengeldern
  • Finanzielle Unterstützung der betroffenen Behinderten auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand, sofern der Verein über freie Mittel verfügt
  • Partnerschaften mit anderen Hilfsorganisationen
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Körperschaft darf sich zur Erfüllung Ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Vereinen oder Stiftungen zu beteiligen, sofern diese steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff.AO dienen und als gemeinnützig vom zuständigen Finanzamt anerkannt sind.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Spenden können personengebunden geleistet werden. Dieses muss zusammen mit der Spende in schriftlicher Form durch den Spender geschehen. Sollte es dem Verein nicht möglich sein, die Spende dem Zweck entsprechend beziehungsweise für die genannte Person einzusetzen, wird der Begünstigte beziehungsweise dessen gesetzliche Vertreter hierüber informiert. Die Spende wird sodann dem allgemeinen Vermögen des Vereins zugeführt.

§ 6 (Spendenkonten)

Spendenkonten werden auf Antrag von Mitgliedern für diese eingerichtet. Mitglieder sind berechtigt, für jedes ihrer behinderten Kinder ein separates Spendenkonto einrichten zu lassen.

Für delphinunterstützende Therapien können aus dem Spendenkonto für die betreffenden Therapiepersonen und für bis zu zwei Begleitpersonen die erforderlichen Reise-, Hotel- und Therapiekosten bestritten werden.

Wird ein Spendenkonto länger als vier Jahre nicht bedient, ist das Mitglied einmalig berechtigt, das Volumen des Spendenkontos einem anderen therapeutischen oder unterstützenden Projekt für die betreffende Therapieperson zuzuordnen. Der Wunsch der Umwidmung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen und kann frühestens vier Jahre nach der letzten Transaktion auf dem Spendenkonto geschehen.

Findet mehr als fünf Jahre keine Transaktion mehr auf einem Spendenkonto statt, wird das Volumen dem allgemeinen Vereinsvermögen zugeordnet.

§ 7 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder juristische Personen werden.

Der Verein hat Vollmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder:

  • Vollmitglied des Vereins können alle voll geschäftsfähigen Personen werden.
  • Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch ihre Anliegen beim Vorstand einreichen. Über die Besprechung der Anliegen in den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand.
  • Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit. Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand in alleiniger Kompetenz.

Mit dem Einreichen des Aufnahmeantrages stimmt die betreffende Person zu, dass ihre persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken des Vereins digital erhoben und verarbeitet werden dürfen und dass eine elektronische, digitale Kommunikation erfolgen darf.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft gehen folgende Pflichten der Mitglieder einher:

  • Benennung einer Bankverbindung, über die einmal pro Jahr der Mitgliedsbeitrag abgebucht werden kann. Änderungen dieser Bankverbindung werden zeitnah dem Verein mitgeteilt.
  • Änderungen in den Kontaktdaten (z. B. Anschrift, Rufnummer, usw.) werden zeitnah dem Verein mitgeteilt.

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten über einen Zeitraum von zwei Jahren oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft geht das Volumen des betreffenden Spendenkontos in das allgemeine Vereinsvermögen über.

§ 10 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebührenbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Für Fördermitglieder können durch den Vorstand Regelungen über Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge festgesetzt werden, die von denen für Vollmitglieder abweichen.

§ 11 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 12 (Ausschüsse/Beiräte)

Innerhalb des Vereins können Ausschüsse/Beiräte zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden. Diesen Ausschüssen/Beiräten können auch Nichtmitglieder angehören. Über die Bildung von Ausschüssen/Beiräten sowie Besetzung entscheidet der Vorstand. Die Bestimmung des Umfanges der Tätigkeiten der Ausschüsse sowie der vom Vorstand verliehenen Kompetenzen bleibt einer Geschäftsordnung des Vorstandes vorbehalten.

§ 13 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Satzungszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch per Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins ‚www.lucky-dolphins.de‘ erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, des Satzungszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen, Satzungszweckänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Des Weiteren gehört eine Person für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dem Vorstand an. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Vorstand bezogen auf die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung auf ein anderes Organ des Vereins übertragen werden. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Bildung und Besetzung von Ausschüssen
  • Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern auf finanzielle Unterstützung von delphinunterstützten Delphintherapien. Die Beschlussfassung geschieht einmal jährlich zum 30.06. für das darauffolgende Kalenderjahr.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem der stellvertretenden Vorsitzenden, fernmündlich oder per Telefax bzw. auch per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Die Vorstandssitzung kann auch online bzw. in Form von Telefonkonferenzen abgehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind bzw. an den Online- oder Telefonkonferenzen teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder vorher schriftlich ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand hat einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in wählen. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Antrags in der Mitgliederversammlung. Der Auflösung des Vereins müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück mit der Maßgabe, das Vermögen für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 einzusetzen.

Die Auflösung (Liquidation) endet ein Jahr nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung wird nur ein Mal innerhalb der Sperrfrist von einem Jahr erfolgen. Als Liqudatoren werden vier Vorstandsmitglieder bestimmt.

§ 17 (Gültigkeit)

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.01.2023 von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Anpassungen an der Satzung vorzunehmen, sofern dieses im Dialog mit dem Amtsgericht, dem Finanzamt oder dem Notar notwendig ist. Nach Hinterlegung dieser Satzung beim Amtsgericht Osnabrück ist diese gültig und verliert ihre Gültigkeit erst durch Beschluss einer neuen Satzung.